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# § 9 FoVG — Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Forstvermehrungsgutgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an

- 1. die Trennung und Kennzeichnung sowie

- 2. die Zulässigkeit von Mischungen

näher zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 9 FoVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/9

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