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# § 8 FoVG — Stammzertifikat

Forstvermehrungsgutgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.

(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 8 FoVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/8

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