Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 414 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 214 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.