Gesetze / Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung
FoMaFüPrV§ 3 Gliederung der Prüfung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile
1.
Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik,
2.
Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte,
3.
Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoMaF%C3%BCPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.