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§ 3 FoMaFüPrV — Gliederung der Prüfung

Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile

1.
Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik,
2.
Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte,
3.
Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.