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FoAV

§ 9 Entschädigung für Verdienstausfall

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/9#abs-1 (1) Die Ausschussmitglieder können für ihren Verdienstausfall entschädigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/9#abs-2 (2) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Dabei ist höchstens der Satz anzusetzen, der einem Zeugen nach § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Höchstbetrag zusteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/9#abs-3 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte Zeit in der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/9#abs-4 (4) Der Verdienstausfall wird nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/9#abs-5 (5) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Einzelnorm

§ 8 § 10