Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 10 Geltendmachung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/10#abs-1 (1) Anträge auf Aufwandsentschädigung sind schriftlich oder elektronisch an das für Forsten zuständige Ministerium zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/10#abs-2 (2) Auf Antrag wird zu Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.
Einzelnorm