Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung

FoAV

§ 10 Geltendmachung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/10#abs-1 (1) Anträge auf Aufwandsentschädigung sind schriftlich oder elektronisch an das für Forsten zuständige Ministerium zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/10#abs-2 (2) Auf Antrag wird zu Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.

Einzelnorm

§ 9 § 11