Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung FoAV § 8 Fahrtkostenentschädigung Stand: 02.08.2026 Brandenburg Die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reisen vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und zurück werden gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Einzelnorm