Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 3 Vertretung
Stand: 02.08.2026
Der Forstausschuss wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person sowie eine Stellvertretung. Der Forstausschuss wird durch die vorsitzende Person, bei deren Verhinderung durch die Stellvertretung, vertreten.
Einzelnorm