Gesetze / FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

FSAAKV

§ 1

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist der Abflug.

§ 2