Gesetze / FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
FSAAKV§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlusAAGV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist der Abflug.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 421)
BGBl. 2024 I Nr. 421
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01.11.2023 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 292)
BGBl. 2023 I Nr. 292
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09.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 2021 (BGBl. I 3568)
BGBl. 2021 I S. 3568
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2020 I S. 2198
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13.02.1996 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1996 (BGBl. I 215)
BGBl. 1996 I S. 215
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.