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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 215
BGBl. 1996 I S. 215 · 14.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung
Vom 13. Februar 1996
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Arti-
kel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung
der Flugslcherungs-An-
und ~ug-GebQhren-Verordnung
Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verord-
. nung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1994
(BGBI. 1S. 3818), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„ Verordnung
über die Erhebung
von Kosten für die Inanspruch-
nahme von Dienster\ und Einrichtungen
der Flugsicherung beim An- und Abflug
(FS-An- und Abflug-
Kostenverordnung - FSAAKV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort 11 Kosten" der Klam-
merzusatz ,,(Gebühren und Auslagen)" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf
die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Gebührensatz beträgt ab 23. Februar 1996 für
Flüge nach Instrumentenflugregeln 559,50 DM und für
Flüge nach Sichtflugregeln 223,80 DM."
Artikel2
Anderung
der FS-Strecken-GebOhren-Verordnung
Die FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April
1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt geändert durch die Verord-
Bonn, den 13. Februar 1996
nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524), wird wie
folgt geändert: ·
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,-.Verordnung
über die Erhebung von Kosten
für die Inanspruchnahme von Strecken-
navigations-Diensten und Streckennavi-
gations-Einrichtungen der Flugsicherung
(FS-Strecken-
Kostenverordnung - FSStrKV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren" durch die
Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" ersetzt.
b) Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zwecke
des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer
Berechtigung fOr Luftfahrer durchgeführt wer-
den, sofern dies im Flugplan entsprechend ver-
merkt ist; diese FIOge dürfen keinen gewerb-
lichen Zwecken dienen und nur im Luftraum
der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von
Fluggästen oder der Abstellung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Fest-
legung und Einziehung der Gebühren" durch die
Wörter „Für die Festlegung der Gebühren und die
Einziehung der Kosten" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort 11 Einziehu~sverfahrens"
durch das Wort ,,-einziehungsverfahrens" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
11 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf
die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke

Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 14. Februar 1996
Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7, des§ 6a Abs. 2 und
des'§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,§ 6 Abs. 1
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in § 6
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 92n, § 6
Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), sowie
- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrer-
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6
Abs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Februar 1976 (BGBI. 1S. 257),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
lnderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 8), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
.Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h
dürfen nur von Inhabern einer Fahrer1aubnis der
Klasse 1 b geführt werden, di& das 18. Lebensjahr
vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von
der praktischen Befähigungsprüfung zur .Fahrschule,
sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem
Fahrlehrer begleitet wird, bei der erneuten praktischen
Befähigungsprüfung nach § 2a des Straßenverkehrs-
gesetzes sowie bei Fahrproben nach § 12f im Rahmen
von Nachschulungskursen und auf Grund von Anord-
nungen nach § 15b Abs. 2."
2. In § 11 b Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
.dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4."
3. In § 18 Abs. 2 Nr. 4a wird der Klammerzusatz wie
folgt gefaßt:
"(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3,
aber nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung
von nicht mehr als 11 kW)•.
4. In § 68 Abs. 2a werden nach dem Wort "Kraftfahr-
zeugverkehr" die Wörter "und für Maßnahmen nach
§ 15c in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verord-
nung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr" ein-
gefügt.
, Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führer-
schein {ABI. EG Nr. L 237 S. 1).
5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Obergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An-
lage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die Prü-
fungsfahrzeuge) wird folgender Satz angefügt:
,,Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder
verwendet werden, die den Anforderungen der An-
lage XXVI Abschnitt I in der vor dem 23. Februar
1996 geltenden Fassung entsprechen.•
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
Prüfungsfahrzeuge)_ wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
,,§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (An-
forderungen an die PrOfungsstrecke)
Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Fe-
, bruar 1996 geltenden Fassung ist hinsichtlich des
Einschlusses von Autobahnen bei den PrOfungen
für die Klasse 1b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.•
6. In Anlage V (§ 60 Abs. 4) werden jeweils auf den
Seiten 1, 2 und 5 im Buchstaben a nach dem Wort
„Leichtkrafträder" die Wörter „mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 80 km/h• eingefügt.
7. In Anlage Va (§ 60 Abs. 1b) werden in Nummer 2.3
hinter dem Wort .Leichtkrafträder" die Wörter „mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 80 km/h" eingefügt.
8. Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird wie.folgt gefaßt:
„c) für Klasse 1b
Leichtkrafträder mit einem Hubraum von min-
destens 95 cm3 und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von min-
destens 100 km/h;".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird bei Klas$8 1b die An-
gabe "30 Minuten" durch die Angabe „45 Minu-
ten• ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der zweite Teilsatz wie folgt
gefaßt:
,,jedoch sind Prüfungen in der Klasse 4 mög-
lichst nur auf Prüfungsstrecken innerhalb ge-
schlossener Ortschaften durchzuführen."
9. ln_Anlage XXVII(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151) werden die
Wörter .Finnland", .Osterreich• und „Schweden" ge-
strichen, das Wort „US-Bundesstaat" durch das Wort
,,US-Bundesstaaten" ersetzt und vor dem Wort „Utah"
folgende Wörter eingefügt:
,,Alabama, Delaware und Missouri (Fahrerlaubnis der
Klasse D - Missouri Klasse F - für Pkw unter· Bei-
behaltung der theoretischen Befähigungsprüfung
nach§ 11),".

Artikel2
Änderung der Durchführungs-
verordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1 . April 1993
(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für Klasse 1b
Leichtkrafträder mit einem Hubraum von minde-
stens 95 cm 3 und einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von minde-
stens 100 km/h,".
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder
verwendet werden, die den Anforderungen des § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 23. Februar 1996
geltenden Fassung entsprechen."
Artikel3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
vom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S: 1366), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 3755) geändert worden ist, wird Satz 3 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über
Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr In der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Januar 1995 {BGBI. 1 S. 8) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1 . In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbe-
hörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung
einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wor-
den ist; das gleiche gilt, wenn die Entziehung nur
deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf
die Fahrerlaubnis verzichtet wurde."
2. Folgender Satz wird angefügt:
,,Für die Erteilung des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c
genannten Entscheidungen unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen,
gilt § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entsprechend."
Artikels
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b der Straßenverkehrs-
Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1
S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 935) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
.,b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrs-
mitteln und Schulbussen nach § 20,".
Artikel 6
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Dem § 12 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 {BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 3755) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender
Satz 3 angefügt:
„Das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der
letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl
eines Fahrzeugs oder des amtfichen Kennzeichens
werden für die Verhinderung und Verfolgung von
Diebstählen an Kraftfahrzeugen und Kennzeichen zum
Abruf durch die dafür zuständigen Stellen bereitge-
halten."
Artikel7
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-
nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1645) geändert wor-
den ist, wird im 3. Abschnitt die Gebührennummer 402.3
wie folgt gefaßt:
,,402.3 der Klasse 1b DM 120,-"
Artikel&
Inkrafttreten
Artikel 3 tritt am 1. Januar 1997, Artikel 1 Nr. 8 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 7 treten am
1. Februar 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 215. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5969af4ca3de1748….