Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 83
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 83 FlurbG →
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