Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 132
Stand: 10.06.2019
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 132 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.