Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 73 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.11.2014 – LwZR 6/13Flurbereinigung: Fortsetzung eines an alten Grundstücken bestehenden Landpachtverhältnisses nach Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen an einen Dritten
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2016 – 2 M 44/16Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 U (Lw) 72/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 – 8 R 4/20Zitiert von 2
- VGH Hessen, 26.10.2016 – 23 C 973/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.