Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 123

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/123#abs-1 (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/123#abs-2 (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.

§ 122 § 124