Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 123
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 19/11Zitiert von 2
- VGH Hessen, 10.09.2019 – 23 C 2649/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 – OVG 70 A 2.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/123#abs-1 (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/123#abs-2 (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.