Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 124
Stand: 10.06.2019
Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 124 FlurbG →
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