Gesetze / Flurbereinigungsgesetz FlurbG § 101 Stand: 10.06.2019 Bund Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.