Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 100
Stand: 10.06.2019
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.