Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 100
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
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An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.