Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fluglaternenverordnung
FluglatV§ 2 Verbot
Stand: 21.08.2026
Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).