Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fluglaternenverordnung
FluglatV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluglatV/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluglatV/3#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.