Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 13 Sonstige Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. Solange die Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/13#abs-2 (2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 27.02.2018 – 1 KS 2/10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 01.07.2010 – 1 KN 11/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.