Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 6

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche

a)
die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
b)
die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.

§ 5 § 7