§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.