Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

FlUUG

§ 30 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Unfallstelle betritt,
2.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 die Unfallstelle, Unfallspuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,
3.
ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 sich zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder
4.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/30#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/30#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

§ 29