Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 12 Unfallstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/12#abs-1 (1) Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen den Zutritt Dritter abzusperren. Unbefugte dürfen die Unfallstelle nicht betreten. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/12#abs-2 (2) Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind lediglich
Unzweifelhaft Tote und ihre Überreste sind bis zur Freigabe durch den Untersuchungsführer unverändert liegen zu lassen.