Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/27#abs-1 (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/27#abs-2 (2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/27#abs-3 (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 410)
BGBl. 2017 I S. 410
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