Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 30
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.
Änderungsverlauf
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19.09.2005 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. September 2005 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2005 I S. 2787
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.