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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2787

BGBl. 2005 I S. 2787 · 35.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
                                            Verordnung
                 zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung

der im Dezember 2002
             vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
             zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes
                      für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
                                               Vom 19. September 2005

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– des § 5 Abs. 2 Satz 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Ver-
  bindung mit Satz 2 und 4 sowie § 9c und des § 12
  Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
  von denen die §§ 5 und 9 zuletzt durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert
  worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
  des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970

  (BGBl. I S. 821),

– des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe h und Nr. 7 des Flag-
  genrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zu-
  letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
  (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und

– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
  ten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1
  Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
  (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,

hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Abs. 2 Satz 3
des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und hinsichtlich § 12
Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen:

                         Artikel 1

                     Verordnung

            zur Eigensicherung von See-
       schiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
         (See-Eigensicherungsverordnung
                  – SeeEigensichV)

                   Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen

§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und
    auf dem Schiff
§ 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen

§ 6 Risikobewertung

§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord
    eines Schiffes

§ 9 Sicherheitserklärung

§ 10 Kommunikation

§ 11 Schulungen und Übungen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 ISO-Normen

                            §1
               Zweck der Verordnung
            und Zuständigkeit des Bundes

  (1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Über-
wachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die
Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Siche-
rungssysteme im Sinne

1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-
   dung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Interna-
   tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
   menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141)
   und

2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr
   auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II
   S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  (2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Über-
   einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
   Lebens auf See und
BGBl. 2005, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
2. „ISPS-Code“ der Internationale Code für die Gefah-
   renabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.

   (3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt)
wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist.

                           §2

                   Verpflichtungen
                privater Unternehmen
  (1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens
sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bun-
desamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden
oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See
1. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzule-
   gen und

3. Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen
   zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapi-
   tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens
   unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume,
   die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind.

Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem
ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben
sich entsprechend auszuweisen.
  (2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der
Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des
SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1
bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen ge-
mäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der
Anlage des SOLAS-Übereinkommens

1. Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu ge-
   währen, welches dem Anwendungsbereich des Kapi-
   tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens
   unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die
   zum privaten Aufenthalt bestimmt sind,

2. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3. auf Verlangen die notwendigen Dokumente und
   Unterlagen vorzulegen,

4. bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu
   leisten.

Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                           §3
                      Anerkannte
              Stelle zur Gefahrenabwehr
  (1) Das Bundesamt kann sich
1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr
   auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-
   Codes und

2. für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses

   Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19
   des ISPS-Codes

der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2
der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A
Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur

Gefahrenabwehr bedienen.

  (2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1
Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-
Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-
Codes auf Antrag an, wenn sie
1. nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
   22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften
   und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti-
   gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnah-
   men der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20),
   zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt
   worden ist,
2. zuverlässig ist,
3. die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten
   Mindestkriterien erfüllt,
4. die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-
   Codes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,

5. die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom
   Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen See-
   schifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen
   Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen
   zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung
   und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsre-
   gierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003,
   VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere
   a) weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung
      von Schiffen hat,

   b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie täti-
      gen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit
      anderen anerkannten Organisationen für sie täti-
      gen Mitarbeitern unterhält,

   c) ein international anerkanntes und von einer unab-
      hängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungs-
      system betreibt, welches im Einklang mit den
      Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und ins-
      besondere die Einhaltung der Vorschriften des
      SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes
      sichert, und

   d) den Abschluss einer angemessenen Haftpflicht-
      versicherung nachweisen kann, sowie

6. gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und
   Leistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenstän-
   dig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann.
  (3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1
muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig
sein, insbesondere von
1. Schiffseignern,
2. Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe
   ausrüsten, instand halten oder betreiben.
  (4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundes-
amt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftli-
che Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzun-

gen erfüllen:

1. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
BGBl. 2005, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
2. Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils
   höchstens fünf Jahren geschlossen.

3. Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik
   Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter
   frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben erge-
   ben können.

4. Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahr-
   nehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepu-
   blik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewähr-
   leistet deren ständige Erreichbarkeit.

   (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7
und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungs-
gemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt,
ob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des
Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an
Bord eines Schiffes erfüllt sind.

  (6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige
Ankündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle
die ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß aus-
führt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vorneh-
men und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße
Ausführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindes-
tens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von die-
sem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren
überprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und
von der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom
Bundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuwei-
sung fristlos beendet werden.

  (7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen
die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der An-
lage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I
S. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-
den.

                           §4

                     Beauftragte
              für die Gefahrenabwehr
         im Unternehmen und auf dem Schiff
   (1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter-
nehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und
auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS-
Codes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen
Nachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz
gemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnah-
me an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen.
Es können auch solche Personen eingesetzt werden, die
ihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im
Ausland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5
Abs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht.

   (2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab-
satz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-
einkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauf-
tragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß
Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der
Angaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüg-
lich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderun-
gen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die
Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die
Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen.

  (3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der
Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unterneh-
men verantwortlich.

  (4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftrag-
ten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und
vollständig zur Verfügung zu stellen.

                          §5
                    Anerkennung
             von Fortbildungslehrgängen

  (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4
Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt,
wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen See-
schifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkur-
se 3.19 „Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff“ und 3.20 „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im
Unternehmen (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres
regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.

   (2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt
das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeit-
raum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt
überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraus-
setzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu
den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderli-
che Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung
zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese
zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzu-
ziehen oder für ungültig zu erklären.

                          §6
                   Risikobewertung
  (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-
nehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist
für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung
des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes
verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der
Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen
im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfü-
gen.
  (2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bun-
desamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr
vorzulegen.

   (3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an
Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauf-
tragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß
Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2
des ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben.

                          §7
                     Plan zur
           Gefahrenabwehr auf dem Schiff

  (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-
nehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung des
Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich.
BGBl. 2005, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790
Er kann sich bei dessen Erarbeitung der Hilfe Dritter be-
dienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des
Teils A Abschnitt 9 des ISPS-Codes verfügen.
  (2) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird
auf Antrag vom Bundesamt genehmigt, wenn der Plan
die in Teil A Abschnitt 9.4 des ISPS-Codes genannten
Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Hinweise in
Teil B des ISPS-Codes erfüllt. Die Genehmigung ist zu
widerrufen, wenn die zu ihrer Erteilung notwendigen
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  (3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff hat die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
vorgesehenen Punkte gemäß Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1
bis 18 des ISPS-Codes unverzüglich zu behandeln. Er ist

für die Durchführung von Schulungen und Übungen der

Besatzung des Schiffes nach Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 9

und Abschnitt 13.4 des ISPS-Codes unter Berücksichti-

gung von Teil B Abschnitt 13.5 und 13.6 des ISPS-Codes

verantwortlich.

  (4) Gefahrenabwehrrelevante Veränderungen an Bord
des Schiffes sind vom Beauftragten für die Gefahrenab-
wehr auf dem Schiff im Plan fortlaufend zu dokumentie-
ren und dem Bundesamt durch den Beauftragten zur
Gefahrenabwehr im Unternehmen mitzuteilen. Wesentli-
che Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das

Bundesamt. Dies sind insbesondere Änderungen der
Maßnahmen betreffend Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 3, 5
und 14 des ISPS-Codes.
  (5) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter-
nehmen und an Bord des Schiffes sind gemäß Teil A
Abschnitt 9.7 des ISPS-Codes verantwortlich für den
Schutz des Plans vor ungenehmigtem Zugriff oder unge-

nehmigter Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten.

Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

hat zu gewährleisten, dass gefahrenabwehrrelevante In-

formationen, die ein Dritter bei der Erstellung der Risiko-
bewertung oder des Plans erlangt hat, vertraulich be-
handelt werden.
  (6) Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle gemäß
Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-
einkommens triftige Gründe für die Annahme einer nicht
ordnungsgemäßen Ausführung einer Maßnahme zur
Gefahrenabwehr, so ist den zur Kontrolle befugten Be-
diensteten im Sinne des Teils A Abschnitt 9.8.1 des ISPS-
Codes mit Zustimmung des Kapitäns des betreffenden
Schiffes oder des Bundesamtes die Einsichtnahme in
den Teil des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu
gewähren, der die beanstandete Maßnahme betrifft, so-
weit es sich nicht um die in Teil A Abschnitt 9.8.1 Satz 2
bezeichneten Abschnitte handelt.
  (7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen
Aufzeichnungen im Sinne des Teils A Abschnitt 10 des
ISPS-Codes mindestens für drei Jahre vom Beauftragten
für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord des
Schiffes für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewah-
ren.

                           §8
          Internationales Zeugnis über die
       Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
  (1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes
genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundes-

amt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Ab-
schnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPS-
Codes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre
begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8
des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die
zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A
Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundes-
amt ein vorläufiges Zeugnis aus.
  (2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1
des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Geneh-
migung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
erfolgen.

   (3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der

Ausstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwi-

schenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des

ISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berech-

tigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durch-

zuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt sind.

                          §9

                 Sicherheitserklärung

  (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer
Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-
Codes mit dem Austausch von Personen oder Gütern
begonnen wird, wenn

1. das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen

   oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht

   den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des

   SOLAS-Übereinkommens unterliegt,

2. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahren-
   stufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder
   Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder
3. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstu-
   fe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder
   Güter unmittelbar ausgetauscht werden.

   (2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Ab-
schnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlich-
keiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder
dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwort-
lichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmig-
ten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicher-
heitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383
veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwi-
schen den Beteiligten auszutauschen.
  (3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten
unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regel-
mäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für
einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein
Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklä-
rung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der
Beteiligten für den Zeitraum der Änderung.
  (4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur
Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für
einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein
BGBl. 2005, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
Jahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten
zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der
Regel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-
einkommens geschlossen worden sind.

  (5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Ab-

satz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des

Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens.

  (6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1

bis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf

dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewah-

ren.

                          § 10
                    Kommunikation

  (1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage
des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kon-
taktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichtet.
   (2) Die Zentrale Kontaktstelle nimmt neben Anfragen
und Berichten der Schifffahrt die in der Regel 6 des Kapi-
tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ge-
nannten Alarmmeldungen entgegen und leitet sie an die
zuständigen Stellen mit dem Ziel der schnellstmöglichen
Hilfeleistung für das bedrohte Schiff weiter.
  (3) Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens,
welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundes-
republik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, muss
der Schiffsführer der Zentralen Kontaktstelle die im An-
hang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu
den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermitt-
lung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlau-
fen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom
14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten Anga-
ben elektronisch übermitteln. Er kann diese Aufgabe auf

den Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen

oder seinen Agenten übertragen.

  (4) Die Angaben nach Absatz 3 sind zu übermitteln
1. mindestens 24 Stunden im Voraus oder

2. spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vor-
   hergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weni-
   ger als 24 Stunden beträgt, oder

3. falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird
   oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald
   bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.
  (5) Ergeben sich nach Übermittlung der Angaben bis
zum Einlaufen des Schiffes in den Bestimmungshafen
Änderungen, sind diese der Zentralen Kontaktstelle un-
verzüglich mitzuteilen.
   (6) Schiffsverkehre im Sinne der Regel 11 Absatz 1 des
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens
können von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach

den Absätzen 3 und 4 befreit werden, soweit der Beauf-
tragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen die
nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in einer Liste für
die betreffenden Schiffe festhält, fortschreibt und jeder-
zeit verfügbar hält.

  (7) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab-
satz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-

einkommens ist verpflichtet, die ständige Erreichbarkeit
seiner Schiffe unter deutscher Flagge zu gewährleisten.
Für den Fall grundsätzlicher Schwierigkeiten sind von
dem Unternehmen alternative Kommunikationsverfahren
vorzusehen. Das Unternehmen hat der Zentralen Kon-

taktstelle die aktuellen Kontaktdaten des Beauftragten

zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich mit-

zuteilen.

   (8) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-

nehmen ist dafür verantwortlich, jede Veränderung der

Gefahrenstufe durch den Flaggenstaat den jeweils be-

troffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff unverzüglich mitzuteilen. Können die im Plan zur
Gefahrenabwehr jeweils vorgesehenen Maßnahmen
nicht umgesetzt werden oder liegt das Schiff zum Zeit-
punkt der Änderung der Gefahrenstufe in einem ausländi-
schen Hafen, ist dies durch den Beauftragten zur Gefah-
renabwehr im Unternehmen unverzüglich der Zentralen
Kontaktstelle mitzuteilen.

                           § 11

               Schulungen und Übungen
  (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in
Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes
vom Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
verantwortlich durchzuführen.
  (2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind
gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Ab-
schnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindes-
tens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate
durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im
Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundes-
amt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im
Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teil-
nahme zu ermöglichen.

  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen kann zur Überprüfung des Systems zur
Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPS-

Codes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stel-
len oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der
vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-
behörde.

  (4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an
einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies ent-
sprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerech-
net werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen
Kosten trägt.
  (5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unterneh-
mens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird
als gleichwertig anerkannt.

                           § 12

                 Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
BGBl. 2005, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
   zeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht
   oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht ge-
   währt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauf-
   tragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort ge-
   nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
   tet,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das
   Schiff ständig erreichbar ist,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahren-
   abwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht

   oder nicht rechtzeitig behandelt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit
   dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen

      wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt
      sind,
7. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht
   oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
8. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines
   Schiffes nicht gewährleistet.

  (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertra-
gen.

                            § 13
                        ISO-Normen

  ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen

wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
                                                          Artikel 2
                                                       Änderung
                                              der Kostenverordnung für
                                         Amtshandlungen des Bundesamtes
                                         für Seeschifffahrt und Hydrographie

  Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
ber 2001 (BGBl. I S. 4081) wird wie folgt geändert:

Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezem-
1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Geräte und Instrumente“ ein Komma und die Wörter „der Abwehr äußerer
   Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens “ eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„II.
                                               Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,
                                                Verordnung über Seefunkzeugnisse
                                               und See-Eigensicherungsverordnung“.
       bb) Nach der Gebührennummer 2006 wird folgende neue Gebührennummer 2006.1 und nach der Gebühren-
           nummer 2007 folgende neue Gebührennummer 2007.1 eingefügt:
               Lfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                  Gebühr Euro
             „2006.1      Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
                          für das Schiff/Unternehmen
500 – 1 500“
             „2007.1      Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
                          für das Schiff/Unternehmen
250 – 1 000“.
   b) In Abschnitt IV werden nach der Gebührennummer 4551 folgende neue Gebührennummern eingefügt:
         Lfd. Nr.                                    Gebührentatbestand                                    Gebühr Euro
        „4560         Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff                             25
je angefangene
 halbe Stunde
        4561          Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem
                      Schiff
200
        4562          Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf                    25
                      dem Schiff
je angefangene
halbe Stunde“.
BGBl. 2005, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
   c) Nach Abschnitt VII wird folgender neuer Abschnitt VIII eingefügt:
        Lfd. Nr.                                   Gebührentatbestand                                   Gebühr Euro
                                                         „VIII.
                                                    Gefahrenabwehr
                                              Gefahrenabwehr auf dem Schiff
        8001        Prüfung und Genehmigung eines Plans zur
Gefahrenabwehr auf dem Schiff                100 – 500
        8001.1      Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr
                    auf dem Schiff
100 – 500
        8002.1      Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord
                    eines Schiffes
100
        8002.2      Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab-
                    wehr an Bord eines Schiffes
50
        8003        Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation                       100
        8004        Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff                                           25

        8005        Prüfung und Ausstellung einer Befreiung
                                          je angefangene
                                           halbe Stunde
von der Meldepflicht                            150
                                     Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr
        8101        Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr            5 000 – 10 000
        8102        Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr                                 25
je angefangene
halbe Stunde“.
   d) Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX und die bisherigen Gebührennummern 8001 bis 8003 und 8010
      werden die Gebührennummern 9001 bis 9003 und 9010.
   e) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X und die bisherigen Gebührennummern 9001 bis 9003 werden die
      Gebührennummern 10 001 bis 10 003.

                         Artikel 3

                      Änderung
          der Schiffssicherheitsverordnung

  In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Schiffssicherheitsver-

ordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,

3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom

6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist,

wird dem Teil (I). folgende neue Nummer 13a angefügt:

„(13a.) Internationales Zeugnis über die
        Gefahrenabwehr an Bord eines
        Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2
        des ISPS-Codes                               BSH“.

                         Artikel 4

                     Änderung
            der Flaggenrechtsverordnung

   Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 29

     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
   nungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise

   über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

   und die Muster der Formblätter zur lückenlosen

   Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2

   Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt

   bekannt.“

2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne
   des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss
   deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markie-
   rungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens
   200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung
   kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in
   Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs,
   durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwerti-
   gen Markierungsverfahren auszuführen, durch das
   sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikations-
   nummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden
   kann.“
BGBl. 2005, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                          „§ 30a

      (1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stamm-
   datendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1
   des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des
   Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.
   Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdaten-
   dokumentation erforderlichen Informationen beizufü-
   gen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüg-
   lich mitzuteilen.

      (2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose
   Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von
   der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf
   ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenomme-
   nen Entschließung A.959(23) über das Format und die
   Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdaten-
   dokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung
   des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und
   englischer Sprache ab.
     (3) Änderungen der in der lückenlosen Stammda-
   tendokumentation eingetragenen Angaben sind vom

   Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauf-
   tragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, un-

   verzüglich unter Verwendung der Formblätter nach
   § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendo-
   kumentation beizufügen. Die Änderungen sind der
   Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

      (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei
   Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem
   Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdaten-
   dokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet,
   nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumen-
   tation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11
   der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.“

                           Artikel 5

                         Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Berlin, den 19. September 2005
                                                Der Bundesminister
                                f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                    Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2787. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 12c83278aff34046….