nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 FlG — Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

Fleischgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder

- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt

hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.

---

Zitiervorschlag: § 5 FlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
