Gesetze / Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG§ 13 Gewährung von laufender Beihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCHG/13#abs-1 (1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCHG/13#abs-2 (2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.07.1992 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I 1389)
BGBl. 1992 I S. 1389
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