Gesetze / Fischwirtausbildungsverordnung FischwAusbV § 9 Prüfungsbereiche Stand: 10.06.2019 Bund Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fischereiliche Nutzung sowie2.Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.