Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
FischWiMeistPrV§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/9#abs-1 (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/9#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Änderungsverlauf
-
21.05.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I 548)
BGBl. I S. 548
-
20.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2020; 2001 I 165)
BGBl. 2000 I S. 2020
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.