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# § 3 FischWiMeistPrV — Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:

- 1. Fischhaltung und Fischzucht,

- 2. Seen- und Flußfischerei,

- 3. Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.

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Zitiervorschlag: § 3 FischWiMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/3

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