Gesetze / Fischseuchenverordnung FischSeuchV 2008 § 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken Stand: 10.06.2019 Bund Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.