Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 18 Transport
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/18#abs-1 (1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/18#abs-2 (2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel
im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/18#abs-3 (3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.