nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 FischSeuchV 2008 — Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fischseuchenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.