Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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09.10.2009 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2009 I S. 3582
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