Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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