Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004
Stand: 27.04.2024
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert.
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 371)
BGBl. 2016 I S. 371
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