Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän
Änderungsverlauf
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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