Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Änderungsverlauf
-
06.06.2012 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
-
08.07.2010 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (BGBl. I 904)
BGBl. 2010 I S. 904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.