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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 904

BGBl. 2010 I S. 904 · 18.223 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
                                       Neunzehnte Verordnung
                           zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

                                                Vom 8. Juli

   Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                       Artikel 1
  Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende
   Nummer 14b eingefügt:
  „14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige
        Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, la-
        gert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet
        oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über
        Bord wirft,“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „die durch die Verordnung
              (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008
              (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geän-
              dert worden ist“ werden durch die Wör-
              ter „die zuletzt durch die Verordnung
              (EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom
              29.7.2009, S. 1) geändert worden ist“ er-
              setzt.
         bbb) Die Wörter „oder Artikel 17 Abs. 2 erster
              Anstrich    der   Verordnung      (EWG)
              Nr. 2847/93“ werden gestrichen.
         ccc) Das Komma am Ende der Vorschrift wird
              durch das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende der
          Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.

      dd) Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13 werden auf-
          gehoben.
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
      Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
      gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
      Rates vom 20. November 2009 zur Einführung ei-
      ner gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-
      cherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
      gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung
      der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
      Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr.
      768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.
      2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,

2010

   (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)
   Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Auf-
   hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
   (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.
   L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er
   vorsätzlich oder fahrlässig
       1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 le-
          bende aquatische Ressourcen gewerblich
          nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug
          über eine gültige Fanglizenz verfügt,
       2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung
          mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch
          in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilog-
          buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
          führt,
       3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15
          Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte
          Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
          schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
          übermittelt,

       4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18
          Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
       5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Ge-
          meinschaftsgewässern auf See umlädt,
       6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Um-
          ladung vornimmt,

       7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1
          Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,
       8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2
          Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fang-
          gerät oder Fisch an Bord hat,
       9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in
          dem dort genannten Gebiet in dem dort ge-
          nannten Zeitraum mit einem Fischereifahr-
          zeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort
          genannten geographischen Gebiets bleibt,

   10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit
       einem Fischereifahrzeug in dem dort genann-
       ten Gebiet Fischerei betreibt,
   11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort
       genannten Fischereifahrzeug Fischfang be-
       treibt,
   12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort ge-
       nannte Antriebsmaschine oder Ersatzan-
       triebsmaschine verwendet,

   13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 ei-
       nen Fang umlädt,
   14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zu-
       ständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
       informiert,
BGBl. 2010, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2
    Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen
    Vertreter der Behörden nicht oder nicht recht-
    zeitig an Bord nimmt,
16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 ei-
    nen dort genannten Fang nicht in der vorge-

    schriebenen Weise verstaut,

17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort ge-
    nannten Fang nicht nach einem dort genann-
    ten Stauplan aufbewahrt,
18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort ge-
    nannten Fang lagert,
19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort
    genannten Fischereien das dort genannte
    Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschrie-

    benen Weise verzurrt oder verstaut,

20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die

    dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mit-

    führt,

21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige
    Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht
    oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich
    mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht
    rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet
    begibt oder eine zuständige Behörde des
    Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht recht-
    zeitig informiert,
23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort ge-
    nannten Gebiet Fischfang betreibt,
24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus
    der Freizeitfischerei vermarktet,
25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fi-
    scherei- oder Aquakulturerzeugnissen nach
    dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,
26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort
    genannte Information einer zuständigen Be-
    hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
    dung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort ge-
    nannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
    mittelt,

28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung
    mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten
    Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zu-

    ständigen Behörde oder einer dort genannten
    Einrichtung das dort genannte Transportdo-
    kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für ange-
    messene Unterbringung nicht sorgt,

31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang
    nicht gewährt,
32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitä-
    tigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt
    oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig
    ansteuert,

     33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b
         eine Maschine manipuliert oder
     34. als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1
         Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht
         anlandet.“

3. § 3 Nummer 1 bis 3 wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern
         4a und 4b eingefügt:
         „4a.   als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2
                Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Posi-
                tion nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

         4b.    entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen

                Versuchsfischzug durchführt,“.

     bb) In Nummer 13 werden die Wörter „Fischfang

         mit Grundfanggeräten“ durch das Wort

         „Grundfischerei“ ersetzt.

     cc) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
         „13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Ar-
               tikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge
               der dort genannten Indikatorarten
               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
               tig bestimmt,“.
     dd) Nach Nummer 19a wird folgende Num-
         mer 19b eingefügt:
         „19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Ab-
               satz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort ge-
               nannten Fische nicht in der vorge-
               schriebenen Weise lagert,“.
     ee) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25
         bis 25b ersetzt:
         „25.   ohne Genehmigung nach Artikel 63c
                Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung
                oder Umladung beginnt,
         25a.   entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buch-
                stabe b Zugang nicht gewährt,
         25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Ab-
              satz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht
              unterzeichnet,“.

     ff) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
         eingefügt:

         „26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in
               Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1
               Satz 1 einer zuständigen Behörde des
               Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung
               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-

               tig macht,“.

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verord-
     nung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar
     2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und
     begleitenden Fangbedingungen für bestimmte
     Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-
     meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
     schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen
     (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1)“ ein
     Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom
     24.12.2009, S. 6) geändert worden ist,“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8

                        Durchsetzung

                   bestimmter Maßnahmen

                zur Bekämpfung der illegalen,

        nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-

   mer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen

   die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom
   29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem
   zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
   der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
   Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG)
   Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr.
   601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
   Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom
   29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
   Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)
   geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich

   oder fahrlässig

      1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschafts-

         gewässern von einem Fischereifahrzeug eines

         Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahr-
         zeug umlädt,

      2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außer-
         halb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen
         dort genannten Fang umlädt,

      3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischerei-
         erzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt,
         in die Gemeinschaft einführt,

      4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischerei-
         erzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem
         keine Fangbescheinigung beiliegt,

      5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a

         oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte

         Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen
         Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

      6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort
         genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig
         vorlegt,

      7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte

         Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
         vorlegt,

      8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fische-

         reifahrzeug chartert,

      9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine

         Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fische-

         reifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umla-
         dung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit
         einem solchen Schiff beteiligt,
   10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 an-
       dere Besatzung an Bord nimmt,

   11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischerei-
       erzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischerei-
       fahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wieder-
       ausführt,
   12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fi-
       schereierzeugnis aus einem Fang eines Fische-
       reifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkoope-
       rierenden Landes führt, einführt,

  13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahr-
      zeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkoope-
      rierenden Drittlandes führt,

  14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahr-

      zeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt,

      auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

  15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahr-

      zeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperieren-

      des Drittland ausführt,

  16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich
      an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen
      den dort genannten Fischereifahrzeugen betei-
      ligt oder
  17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahr-
      zeug verkauft oder exportiert.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Nummern 1 bis 4, 20, 25 und 27 bis 30

         werden aufgehoben.

     bb) Nach Nummer 32 werden folgende Num-

         mern 32a bis 32d eingefügt:

         „32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder
               nicht richtig verstaut,

         32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
              eine dort genannte Fanggenehmigung
              nicht mitführt,

         32c.   entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fi-
                schereilogbuch nicht, nicht richtig oder
                nicht vollständig führt,

         32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort
              genannte Angabe nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig, nicht in der vorge-

              schriebenen Weise oder nicht rechtzei-

              tig übermittelt,“.

     cc) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
         mern 35a bis 35c eingefügt:

         „35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine
               Anlandung oder Umladung in einem
               anderen als dem dort genannten Hafen

               vornimmt,

         35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort
              genannte Mitteilung nicht, nicht richtig

              oder nicht rechtzeitig macht,

         35c.   ohne Genehmigung nach Artikel 37

                Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlan-

                dung oder Umladung beginnt,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
     Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
     nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
     Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
     über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
     Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsa-
     men Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002,
     S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
     Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
     geändert worden ist, in einem dort genannten
     Gebiet fischt.“
BGBl. 2010, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
  Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
  gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des
  Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung
  der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-
  bedingungen für bestimmte Fischbestände und
  Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl.
  L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010,
  S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich

  oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus
     Beständen, für die zulässige Fangmengen

     festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
     anlandet,
  2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering
     vermengten Fang unsortiert anlandet,

  3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte

     vermengten Fang unsortiert anlandet,
  4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art,

     die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht
     oder nicht vollständig an Bord nimmt oder
     nicht oder nicht vollständig anlandet oder

                               Bonn, den 8. Juli 2010

       5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III
          Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte
          Fischart an Bord behält.“
7. § 15a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 16 wird aufgehoben.

9. In § 21 werden die Nummern 1, 7, 9 und 10 aufge-

   hoben.

                             Artikel 2

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im

Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
                                             Die Bundesministerin
                 f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                      Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ee0676d30ca7e604….