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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 904
BGBl. 2010 I S. 904 · 18.223 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 8. Juli
Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende
Nummer 14b eingefügt:
„14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige
Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, la-
gert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über
Bord wirft,“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „die durch die Verordnung
(EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008
(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geän-
dert worden ist“ werden durch die Wör-
ter „die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 1) geändert worden ist“ er-
setzt.
bbb) Die Wörter „oder Artikel 17 Abs. 2 erster
Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93“ werden gestrichen.
ccc) Das Komma am Ende der Vorschrift wird
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende der
Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13 werden auf-
gehoben.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates vom 20. November 2009 zur Einführung ei-
ner gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-
cherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr.
768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.
2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,
2010
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)
Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.
L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 le-
bende aquatische Ressourcen gewerblich
nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug
über eine gültige Fanglizenz verfügt,
2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilog-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15
Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte
Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18
Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Ge-
meinschaftsgewässern auf See umlädt,
6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Um-
ladung vornimmt,
7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1
Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,
8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2
Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fang-
gerät oder Fisch an Bord hat,
9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in
dem dort genannten Gebiet in dem dort ge-
nannten Zeitraum mit einem Fischereifahr-
zeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort
genannten geographischen Gebiets bleibt,
10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit
einem Fischereifahrzeug in dem dort genann-
ten Gebiet Fischerei betreibt,
11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort
genannten Fischereifahrzeug Fischfang be-
treibt,
12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort ge-
nannte Antriebsmaschine oder Ersatzan-
triebsmaschine verwendet,
13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 ei-
nen Fang umlädt,
14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zu-
ständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
informiert,

15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2
Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen
Vertreter der Behörden nicht oder nicht recht-
zeitig an Bord nimmt,
16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 ei-
nen dort genannten Fang nicht in der vorge-
schriebenen Weise verstaut,
17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort ge-
nannten Fang nicht nach einem dort genann-
ten Stauplan aufbewahrt,
18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort ge-
nannten Fang lagert,
19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort
genannten Fischereien das dort genannte
Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise verzurrt oder verstaut,
20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die
dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mit-
führt,
21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige
Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich
mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht
rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet
begibt oder eine zuständige Behörde des
Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht recht-
zeitig informiert,
23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort ge-
nannten Gebiet Fischfang betreibt,
24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus
der Freizeitfischerei vermarktet,
25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fi-
scherei- oder Aquakulturerzeugnissen nach
dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,
26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort
genannte Information einer zuständigen Be-
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort ge-
nannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten
Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zu-
ständigen Behörde oder einer dort genannten
Einrichtung das dort genannte Transportdo-
kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für ange-
messene Unterbringung nicht sorgt,
31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang
nicht gewährt,
32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitä-
tigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt
oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig
ansteuert,
33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b
eine Maschine manipuliert oder
34. als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1
Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht
anlandet.“
3. § 3 Nummer 1 bis 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern
4a und 4b eingefügt:
„4a. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Posi-
tion nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
4b. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen
Versuchsfischzug durchführt,“.
bb) In Nummer 13 werden die Wörter „Fischfang
mit Grundfanggeräten“ durch das Wort
„Grundfischerei“ ersetzt.
cc) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
„13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Ar-
tikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge
der dort genannten Indikatorarten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig bestimmt,“.
dd) Nach Nummer 19a wird folgende Num-
mer 19b eingefügt:
„19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Ab-
satz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort ge-
nannten Fische nicht in der vorge-
schriebenen Weise lagert,“.
ee) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25
bis 25b ersetzt:
„25. ohne Genehmigung nach Artikel 63c
Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung
oder Umladung beginnt,
25a. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buch-
stabe b Zugang nicht gewährt,
25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Ab-
satz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht
unterzeichnet,“.
ff) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
„26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1
Satz 1 einer zuständigen Behörde des
Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig macht,“.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verord-
nung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar
2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und
begleitenden Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-
meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen
(2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1)“ ein
Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom
24.12.2009, S. 6) geändert worden ist,“ eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Durchsetzung
bestimmter Maßnahmen
zur Bekämpfung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
mer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom
29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr.
601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschafts-
gewässern von einem Fischereifahrzeug eines
Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahr-
zeug umlädt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außer-
halb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen
dort genannten Fang umlädt,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischerei-
erzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt,
in die Gemeinschaft einführt,
4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischerei-
erzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem
keine Fangbescheinigung beiliegt,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort
genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte
Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fische-
reifahrzeug chartert,
9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine
Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fische-
reifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umla-
dung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit
einem solchen Schiff beteiligt,
10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 an-
dere Besatzung an Bord nimmt,
11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischerei-
erzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischerei-
fahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wieder-
ausführt,
12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fi-
schereierzeugnis aus einem Fang eines Fische-
reifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkoope-
rierenden Landes führt, einführt,
13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahr-
zeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkoope-
rierenden Drittlandes führt,
14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahr-
zeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt,
auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,
15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahr-
zeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperieren-
des Drittland ausführt,
16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich
an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen
den dort genannten Fischereifahrzeugen betei-
ligt oder
17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahr-
zeug verkauft oder exportiert.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4, 20, 25 und 27 bis 30
werden aufgehoben.
bb) Nach Nummer 32 werden folgende Num-
mern 32a bis 32d eingefügt:
„32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder
nicht richtig verstaut,
32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
eine dort genannte Fanggenehmigung
nicht mitführt,
32c. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fi-
schereilogbuch nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort
genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig übermittelt,“.
cc) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
mern 35a bis 35c eingefügt:
„35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine
Anlandung oder Umladung in einem
anderen als dem dort genannten Hafen
vornimmt,
35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort
genannte Mitteilung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
35c. ohne Genehmigung nach Artikel 37
Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlan-
dung oder Umladung beginnt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsa-
men Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002,
S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
geändert worden ist, in einem dort genannten
Gebiet fischt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des
Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-
bedingungen für bestimmte Fischbestände und
Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl.
L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010,
S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus
Beständen, für die zulässige Fangmengen
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
anlandet,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering
vermengten Fang unsortiert anlandet,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte
vermengten Fang unsortiert anlandet,
4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art,
die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht
oder nicht vollständig an Bord nimmt oder
nicht oder nicht vollständig anlandet oder
Bonn, den 8. Juli 2010
5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III
Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte
Fischart an Bord behält.“
7. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 16 wird aufgehoben.
9. In § 21 werden die Nummern 1, 7, 9 und 10 aufge-
hoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ee0676d30ca7e604….