Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung
FischAVO§ 7 Jahresfischereischein
Stand: 26.08.2026
Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf der Gültigkeit des Jahresfischereischeins.