Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung

FischAVO

§ 6 Fischereischein mit Begleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegten Nachweise über eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung sind außerhalb des elektronischen Verfahrens aufzubewahren oder zu speichern und werden aufErfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 32 des Landesfischereigesetzes geprüft. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die vorgelegten Nachweise nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. Wird der Antrag zurückgewiesen, werden die vorgelegten Nachweise nach zwei Jahren gelöscht oder vernichtet. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung bekannt gegeben geworden ist.

§ 5 § 7