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§ 7 FischAVO (Nordrhein-Westfalen) — Jahresfischereischein

Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf der Gültigkeit des Jahresfischereischeins.