Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung
FischAVO§ 8 Löschfristen für das Fischereiregister
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/8#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung ihres 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre, nachdem das Landesamt Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat, oder mit Vollendung ihres 110. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/8#abs-2 (2) Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sichnicht um Personendaten und solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zu dem Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/8#abs-3 (3) Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/8#abs-4 (4) Die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für eine Entziehung und Sperre eines Fischereischeins ist, erfolgt für die Dauer der angeordneten Entziehung und Sperre.