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# § 6 FischAVO (Nordrhein-Westfalen) — Fischereischein mit Begleitung

Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegten Nachweise über eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung sind außerhalb des elektronischen Verfahrens aufzubewahren oder zu speichern und werden aufErfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 32 des Landesfischereigesetzes geprüft. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die vorgelegten Nachweise nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. Wird der Antrag zurückgewiesen, werden die vorgelegten Nachweise nach zwei Jahren gelöscht oder vernichtet. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung bekannt gegeben geworden ist.

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Zitiervorschlag: § 6 FischAVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/6

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