Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung

FischAVO

§ 5 Automatisiertes Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/5#abs-1 (1) Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung verantwortlich. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung der in § 31a des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten und der Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/5#abs-2 (2) Den Gemeinden werden im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes innerhalb ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Fischereischeins und Ausstellung des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9 des Landesfischereigesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/5#abs-3 (3) Die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher nutzen das automatisierte Verfahren im Rahmen des § 31b des Landesfischereigesetzes als Verantwortliche im Sinn von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Ihnen werden innerhalb ihrer Zuständigkeit über die Kontroll-App die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die zur Kontrolle der Fischereischeine sowie des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen die Angaben gemäß § 31a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 bis 9 des Landesfischereigesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischAVO/5#abs-4 (4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs protokolliert.

§ 4 § 6