Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung
Fisch-BuV§ 4
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-1 (1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom
Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde
unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-2 (2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch
erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs- oder Löschungsvermerks.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-3 (3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den
jeweiligen Betroffenen mitzuteilen.