Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-1 (1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom

Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde

unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-2 (2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch

erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs- oder Löschungsvermerks.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fisch-BuV/4#abs-3 (3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den

jeweiligen Betroffenen mitzuteilen.

§ 3 § 5