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§ 4 Fisch-BuV (Brandenburg)

Fischereibuchverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom

Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde

unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

(2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch

erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs- oder Löschungsvermerks.

(3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den

jeweiligen Betroffenen mitzuteilen.